Allgemeine Geschäfts­bedingungen


I. Geltungsbereich
  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern binden uns ohne schriftliche Bestätigung des Geschäftsführers nicht.
II. Vertragsschluss, Lieferung
  1. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  2. Für den Umfang der Lieferung sowie für sonstige Vereinbarungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Als Auftrags-bestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
  3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Technische Änderungen sowie Änderung in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  5. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Bestellers/Käufers.
III. Gefahrübergang
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere Fahrzeuge erfolgt.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
IV. Annullierungskosten

Tritt der Besteller/Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern. Dem Besteller/Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarung stets zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zzgl. der Versandkosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist eine Anzahlung von 30% des Auftragswertes nach Zusendung der Auftragsbestätigung und der Restbetrag nach Gefahrübergang zur Zahlung fällig.
  3. Der Besteller/Käufer gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Uns als Verkäufer bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Kunde dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmbaren Zeitpunkt bezahlt werden soll und er nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
  4. Der Besteller/Käufer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, mindestens jedoch mit 12% zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn durch uns eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen wird, oder wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
  5. Der Besteller/Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung
  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller/Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden sobald als möglich von uns mitgeteilt.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk bzw. Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Annahme-verweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller/Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
VII. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen vor.
  2. Der Besteller/Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  4. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Nach der Abtretung ist der Besteller/Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät.
  5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller/Käufer wird stets für uns vorgenommen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, vermischt ist.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers/Käufers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, diese um mehr als 20% übersteigt.
VIII. Gewährleistung und Haftung
  1. Der Besteller/Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
  3. Das Recht des Bestellers/Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt im Fall neuer beweglicher Sachen vom Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Übergabe an in einem Jahr, bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  4. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder verweigert wird, steht dem Besteller/Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  5. Es wird keine Gewähr von uns übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller/Käufer oder Dritte, Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitung bzw. unseren Bedienungsanweisungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen.
  6. Für Schäden, die nicht an den Liefergegenständen selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln der Liefergegenstände, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in
  7. letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Sicherheitserklärung

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Waren, die in unserem Auftrag gelagert, befördert, geliefert oder übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten zu lagern und zu verladen und während der Lagerung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Der Lieferant hat sicherzustellen und sichert uns zu, dass das von ihm für die Produktion, Lagerung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal überprüft und für zuverlässig befunden wurde.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort ist unser Hauptsitz.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz in Ichenhausen zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers/Käufers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller/Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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